AGB ZUR ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
1. Nach Art. 1 § 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bedarf der Vertrag zwischen dem Entleiher (Auftraggeber) und dem Verleiher (OFFICECONSULT) der Schriftform; Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
2. Entliehene Arbeitnehmer werden voll in den Entleihbetrieb integriert und unterstehen den Weisungen und der Aufsicht des Auftraggebers. Da nach § 13 b AÜG der Entleiher Leiharbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten seines Unternehmens zu den gleichen Bedingungen wie vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewähren muss, hat der Entleiher den Verleiher über eine Inanspruchnahme unverzüglich darüber zu informieren. Ist damit ein geldwerter Vorteil verbunden, muss ebenfalls die Höhe des Vorteils mitgeteilt werden.
3. Der Entleiher verpflichtet sich, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften zu sorgen. Ebenso wird er dafür sorgen, dass die Mitarbeiter über die jeweils geltenden Einsatzstellen- und Hausordnungen informiert werden.
4. Der Entleiher sorgt dafür, dass die vorgegebene gesetzliche Arbeitszeit strikt eingehalten wird. Über angeordnete Mehrarbeit ist der Verleiher rechtzeitig vorab zu informieren. Eine Kopie der Sondergenehmigung für Feiertags- bzw. Sonntagsarbeit muss dem Verleiher vor Beginn der Mehrarbeit vorgelegt werden.
5. Bei Arbeitsunfällen eines entliehenen Arbeitnehmers erstellt der Entleiher unverzüglich eine Unfallmeldung gemäß § 193 SGB VII an seinen Versicherungsträger. Eine Durchschrift dieser Meldung ist dem Verleiher unaufgefordert zuzustellen.
6. Außergewöhnliche Umstände berechtigen den Verleiher, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen hieraus sind ausgeschlossen.
7. Wenn der Leiharbeitnehmer nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, so hat der Entleiher das Recht, innerhalb der ersten sechs Stunden des ersten Arbeitstages nach Arbeitsaufnahme vom Verleiher die kostenlose Ablösung des Leiharbeitnehmers zu verlangen. Darüber hinausgehende Forderungen sind ausgeschlossen. Reklamationen bezüglich der Qualifikation sind zwei Arbeitstage nach Arbeitsaufnahme ausgeschlossen.
Der Verleiher ist berechtigt, auch während des Arbeitseinsatzes Leiharbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist abzuberufen. Er hat die abberufenen Arbeitnehmer allerdings durch andere, in gleicher Weise geeignete Arbeitnehmer zu ersetzen.
8. Der Entleiher verpflichtet sich, monatlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen.
9. Bei kostenerhöhenden Änderungen, die OFFICECONSULT nicht zu vertreten hat, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung der Verrechnungssätze vor.
10. Die Abrechnung erfolgt zwei Mal monatlich auf Grund der in 8. genannten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Verrechnungssatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins, der in seiner Höhe 8% über dem Basiszins liegt. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei OFFICECONSULT. Bei einer Fristüberschreitung von 8 Tagen sind wir berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen oder die Fortführung der Arbeiten solange zu verweigern, bis unsere Forderungen restlos beglichen sind.
11. Entliehene Arbeitnehmer sind weder zum Inkasso noch zum Umgang mit Geld oder anderen Zahlungsmitteln befugt. Die Gewährung von Vorschüssen oder Überlassung von Zahlungen geschieht ausschließlich auf Gefahr des Entleihers. Will der Entleiher einen entliehenen Arbeitnehmer übernehmen, so ist dies nach dem 12. Monat kostenfrei. Bei einer Übernahme im 1. Monat der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision das 240-fache des Stundenverrechnungssatzes. Die Vermittlungsprovision verringert sich für jeden weiteren vollen Überlassungsmonat um das 20-fache des Stundenverrechnungssatzes des Mitarbeiters.
12. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam werden, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
13. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Bestellungen oder Leistungen im Ausland finden die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf keine Anwendung.
14. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Ort, an dem dieser Vertrag geschlossen wurde. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
(Gültig ab dem 01.01.2008)
AGB ZUR PERSONALVERMITTLUNG
§ 1 Die Grundlage für die Personalvermittlung bildet der zwischen Auftraggeber und OFFICECONSULT geschlossene Vermittlungsauftrag.
§ 2 Datenmaterial ist vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Bei Nichteinstellung des Bewerbers erhält OFFICECONSULT sämtliches Datenmaterial unverzüglich zurück. Die Erstellung von Kopien – auch für den Eigenbedarf – ist nicht gestattet.
§ 3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für einen Personalvermittlungsauftrag erforderlichen Unterlagen oder Daten zur Verfügung zu stellen oder zu ermöglichen, dass diese erstellt werden können. Dies gilt vor allem für Unterlagen wie Stellenbeschreibung und Anforderungsprofil, die bei einer Mitwirkung an einer Personalbeschaffung benötigt werden.
§ 4 Kommt es zum Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und einem von OFFICECONSULT vorgeschlagenen Bewerber, so ist OFFICECONSULT durch den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung des Bewerbers sendet der Auftraggeber die Teile des Arbeitsvertrages, aus denen die Gehaltsvereinbarungen ersichtlich und mit Unterschriften bestätigt sind, an OFFICECONSULT.
§ 5 Bei erfolgreicher Vermittlung erhält OFFICECONSULT ein Honorar in Höhe von zwei vollen Bruttomonatsgehältern. Der Anspruch auf das Honorar bleibt auch dann bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis vor oder nach Arbeitsantritt von einem der beiden Vertragspartner beendet wird. Das Honorar wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages mit einem von OFFICECONSULT vorgeschlagenen Bewerber fällig.
§ 6 Der Auftraggeber trägt ferner die dem Bewerber durch das Vorstellungsgespräch entstandenen Fahrtkosten in Höhe des geltenden Klasse 2 Tarifes der Deutschen Bahn AG.
§ 7 Sollte OFFICECONSULT trotz intensiver Bemühungen über einen Zeitraum von zwei Monaten keinen geeigneten Bewerber vorschlagen können, kann OFFICECONSULT mit einer Frist von einer Woche zum Ende einer Kalenderwoche den Personalvermittlungsauftrag kündigen und wird von der Vermittlungspflicht befreit. In diesem Fall hat der Auftraggeber kein Recht auf Rückerstattung bereits entstandener Kosten.
§ 8 Der Vermittlungsauftrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einer Woche zum Ende einer Kalenderwoche gekündigt werden.
§ 9 Kommt es zwischen dem Auftraggeber und einem durch OFFICECONSULT vorgeschlagenen Bewerber nach der Kündigung des Personalvermittlungsauftrages zum Vertragsabschluss, schuldet der Auftraggeber OFFICECONSULT dennoch das Erfolgshonorar.
§ 10 Die Rechnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Eine Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar dann, wenn OFFICECONSULT die in § 4 erwähnten Unterlagen vorliegen.
§ 11 OFFICECONSULT haftet nicht für entstehende Folgen, die sich aus unwahren Angaben des Bewerbers ergeben.
§ 12 Mündlich getroffene Nebenabreden, Ergänzungen oder schriftliche Abänderungen des Vertrages sind unwirksam. Änderungen jedweder Art bedürfen der schriftlichen Bestätigung seitens OFFICECONSULT.
§ 13 Als Gerichtsstand wird Bonn vereinbart.